Im
Folgenden sollen die einzelnen Schadenspositionen kurz dargestellt
werden. Unterschieden wird dabei zum einen zwischen den reinen Sachschäden und zum anderen den Personenschäden.
Gerade bei Personenschäden ist eine fachliche, anwaltliche Beratung
aber unumgänglich, um den konkreten Haushaltsführungsschaden, die
Geldrente etc. genau zu bestimmen.
Bezüglich
der Sachschäden sei anzumerken, dass es dem Geschädigten frei steht,
wie er den Zustand vor dem Unfall wiederherstellt. Diese
Dispositionsfreiheit (BGH VersR 1989, S. 1057) wird lediglich dadurch
eingeschränkt, dass die Wiederherstellung wirtschaftlich vernünftig
sein muss (vgl. BGH NJW 1992, 305). Der Geschädigte muss aber nicht zu
Gunsten des Schädigers sparen (vgl. BGH VersR 1985, S. 263). Welcher
Betrag für die Wiederherstellung jedoch erforderlich ist, ist oft
zwischen dem Unfallverursacher und dem Gegner bzw. dessen
KFZ-Haftpflichtversicherung streitig.